Rechtliches zum Kaminofen in der Wohnung

Weder im Mietrecht, noch im WEG findet man expizite Stellen zum Thema Feuerungsstätten. Ob man es glaubt oder nicht, das Aufstellen eines Kaminofens stellt für die meisten Juristen eine bauliche Veränderungen dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung der Wohnung hinaus geht. Man bezieht sich also auf § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Es wird alo eher von einem Einbau eines Kaminofens ausgegangen, als von einem reinen Aufstellen. Da es keine richtungweisenden Urteile gibt, weder im Mietrecht, noch im Wohnungseigentumsrecht bleibt es Auslegungssache. Ist bereits eine Kernbohrung im Schornstein vorhanden, findet ja kaum eine bauliche Veränderung statt. Anders ist der Fall natürlich, wenn eine Kernbohrung durchgeführt werden muss oder gar die Außenwand für einen Edelstahl-Außenkamin durchbohrt wird. Auch wenn man das Loch der Kernbohrung wieder fachmännisch Verschließen kann ist die bauliche Veränderung nicht von der Hand zu weisen.

Einen weiteren kleinen Anhaltspunkt liefert die Anmeldung beim Schornsteinfeger. Hierzu ist ein Formblatt auszufüllen, das TAF-Blatt (Technische Angaben über Feuerungsanlagen). Dort stellt das Aufstellen eines Kaminofens eine „verfahrensfreie Baumaßnahme entsprechend der Landesbauordnung“ dar. Lotus_Mira  Da ein Kaminofen auch den Brandschutz einer Wohnanlage tangiert, kommt man wohl nicht drum herum, sich den Kaminofen von der Eigentümerversammlung genehmigen zu lassen. Beratung zum Thema finden Sie hier: www.sworski.de.


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